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Am 11.03.2009, hat das Landgericht Düsseldorf das Urteil gesprochen.
Die gesammte Klage, Az: 12 O 514/07, wurde als unzulässig abgewiesen !!!!!
Das "Adressen - Lotto" hat diesmal nicht fuktioniert. P.E. konnte nicht beweisen, dass er unter der Adresse auch wohnt. Bei einem anderen Gerichtstermin, hat er eine andere Adresse angegeben. Diese Adresse, wie auch die Klageadresse, ist aber nur ein Postfach/ Briefkasten. Solche "Adressen" sind aber nicht zulässig, bei Erhebung einer Klage !!!!
P.E. hat Berufung, Az: I - 15 U 138/09, mit der Postfachadresse, vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf gegen das Urteil des Landgericht Düsseldorf eingereicht. Er ist immer noch der Meinung, dass sein "Adressen - Lotto" richtig ist. Warum sieht er nicht ein, dass er diesmal den kürzeren ziehen wird?
Habe heute, 13.07.2009, den Beschluss des Oberlandesgericht Düsseldorf erhalten. Auch die 3 Richter des OLG, konnten dem Antrag von P.E. nicht folgen. Im Beschluss heißt es:
"Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil diese keine Aussicht auf Erfolg verspricht."
P.E. hat nun 2 Wochen Zeit zur Stellungnahme ab Zustellung des Beschlusses.
Im 4. Abschnitt, baut man ihn eine "goldene Brücke". Dort heißt es:
Sollte der Kläger sich zur Vermeidung weiterer Kosten zu einer Rücknahme der Berufung entschließen, müsste dies innerhalb der oben genannten Frist zur Stellungnahme mitgeteilt werden. In Falle der Berufungsrücknahme reduzieren sich die Gerichtskosten um die Hälfte.
Jetzt muss ich meine Kosten bei P.E. eintreiben
Da ich davon ausgehe, dass seine Adresse nicht bekannt ist, stelle ich folgende Frage:
Wer kann mir die aktuelle, oder Ladungsfähige Adresse, oder Bankverbindung des P.E. nennen? Ich möchte ihn jetzt auch gerne pfänden.
Sollte der Hinweis zum Erfolg führen, würde ich mich erkenntlich zeigen. Es kann doch nicht sein, dass P.E. - da er meine Adresse und Bankverbindung hat - sofort pfändet, ich ihm aber nicht habhaft werden kann.
Sollte Interesse an dem Urteil des LG Düsseldorf / den Beschluss des OLG Düsseldorf bestehen, bitte ich um eine Nachricht an meine Adresse / Mailadresse im Impressum meiner Seite.
An Herrn P.E.:
Da Sie gerne meine Seite besuchen, bitte ich Sie, sich mit mir in Verbindung zu setzten. Sollte dies nicht geschehen, werde ich alle rechtlichen Mittel, bis hin ( falls möglich ) zum Haftbefehl, ausschöpfen um Ihnen habhaft zu werden. Auch die Kontaktaufnahme mit nahen Verwanten, ziehe ich in Betracht. Vielleicht kann ich diese überzeugen, mir Ihre aktuelle Adresse mitzuteilen. Die Höhe meiner Forderung, die ich Ihnen am 11.03.2009 per SMS und Mail genannt habe, hat sich um 56,98 € erhöht. Bitte überweisen Sie mir den Gesamtbetrag bis zum 03.08.2009 auf mein, Ihnen bekanntes Konto. ( Überweisung ist nicht erfolgt )
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I-15 U 138/09 Siegel des
12 O 514/07 Landes NRW
Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss
In dem Rechtsstreit
des Herrn P.Matthias E, Wohnadresse unbekannt,
Postfachadresse Arthur Kutscher Platz 2 a, 80801 München
Kläger und Berufungskläger
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L, M.............. 27
80539 München
gegen
Herrn heinz-Dieter Campa Holthauserstraße 14,44805 Bochum
Beklagter und Berufungsbeklagten,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Giersch-Schott & Partner
Hans-Sachs Straße 5, 44805 Bochum
hat der 15 Zivilsenat des Oberlandesgerichts
durch die Richterin am Oberlandesgericht Spahn, den Richter am Landgericht Posegga und die Richterin am Oberlandesgericht Wagner
am 28.07.2009
e i n s t i m m i g b e s c h l o s s e n
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11.03.2009 ( 12 O 514/07) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 01.07.2009 Bezug genommen. Von der eingeräumten Möglichkeit einer ergänzenden Stellungnahme hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO
Spahn Posegga Wagner